
Dienstunfähigkeit
bei Beamten und Lehrern
Dienstunfähigkeitsversicherung
(DU-Klausel, auch Beamten-Klausel genannt)
Einige Versicherungsgesellschaften bieten für Beamte und Lehrer den Einschluss der sogenannten Dienstunfähigkeitsklausel an. Sie besagt, dass bei ihnen die Versetzung oder Entlassung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit gleichbedeutend mit der Berufsunfähigkeit ist. Wird der Versicherte also vom Dienstherrn dienstunfähig erklärt, ist dies gleichbedeutend mit der Berufsunfähigkeit und die Versicherungsgesellschaft leistet die vereinbarte Rente.
Hier ist es von elementarer Bedeutung, sich für einen Anbieter zu entscheiden, die diese Klausel anbietet. Denn dann veranlasst die Versicherungsgesellschaft keine eigene Prüfung auf Dienstunfähigkeit durch einen niedergelassenen Arzt, sondern akzeptiert die Entscheidung des Dienstherrn und wird diese anerkennen und die vereinbarte Leistung erbringen.
Wichtig: Berücksichtigen Sie beim Vergleich Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung ob die Dienstufähigkeitsklausel oder Beamtenklausel im Vertragswerk geregelt ist.
Dazu müssen die Begriffe Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit gegenübergestellt werden.
Berufsunfähigkeit: Berufsunfähig wird man, wenn man wegen einer Krankheit, einer Körperverletzung oder allgemeinen Kräfteverfalls außer Stande ist, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen, die aufgrund seiner Ausbildung und seiner erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
Dienstunfähigkeit: „Ist ein Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauern dienstunfähig und liegt nach amtsärztlichem Gutachten eine dauernde Dienstunfähigkeit vor, ist der Beamte in den Ruhestand zu versetzen bzw. zu entlassen. Die Entscheidung über die Versetzung wird vom zuständigen Dienstherrn beschlossen. Darüber hinaus kann eine Dienstunfähigkeit unterstellt werden, wenn der Beamte innerhalb eines halben Jahres mehr als 3 Monate wegen Krankheit dem Dienst ferngeblieben ist und keine Aussicht besteht, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb eines weiteren halben Jahres wiedererlangt wird.“
